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Das Wappen

Das heutige Wappen der Gemeinde Grindel ist nicht sehr alt, ja den Anstoss überhaupt ein Gemeindewappen zu führen kam nicht von den Einwohnern selbst, sondern von aussen. Im Hinblick auf die Eidgenösische Landesausstellung in Zürich im Jahre 1939 befand der damalige Regierunsrat, jede Gemeinde sollte mit einem geeigneten Gemeindewappen vertreten sein.
 
Aus Initiative des Staatsarchivs Solothurn wurde der Entwurf eines Wappens geformt. Auf Grund und in Anlehnung an die althochdeutsche Bedeutung des Namens Grindel, was soviel bedeutet wie Gatter, Pflugbaum, Schlagbaum und historisch betrachtet war Grindel früher sicherlich eine Gegend mit hauptsächlich Wald- und Weidewirtschaft. Der Hag ist somit typisch zur Kennzeichnung des Gemeindebannes, Trennung von Weidgerechtsame vom umliegenden Wald. An der Gemeindeversammlung vom 1. April 1939 wurde schlussendlich das Gemeindewappen in der abgebildeten Version genehmigt.
 
In der Vergangenheit sind immer wieder „falsche“ das heisst falsch dargestellt Tannen im Gemeindewappen aufgetaucht. Im Jahre 1994 wollte der Gemeinderat Klarheit und fragte beim Staatsarchiv nach was gültig ist; der Gemeindeversammlungsbeschluss anno 1939 oder das offiziell vom Kanton Solothurn dargestellte Wappen. Das Staatsarchiv gab folgenden Bescheid: „ Wir haben in Sachen Gemeindewappen Grindel eingehend recherchiert. Das Resultat liegt nun vor: Dr. Konrad Glutz von Blotzheim, hat im Jahre 1939 insofern einen Fehler begangen, als er für die erste Auflage die Skizze betreffend das Wappen der Gemeinde Grindel stilisierte. Die „Schärm“ – Tanne bekam so beidseitig vier Äste, entgegen der Vorlage, die von der Gemeindeversammlung anno 1939 angenommen worden ist. Wir bitten Sie höflich diese Angelegenheit entschuldigen zu wollen und versichern Ihnen, die entsprechende Korrektur in unseren Archivalien vorgenommen zu haben.          

Das richtige Wappen

In Rot auf grünem Plan eine grüne „Schärm“ – Tanne, rechts 4 Äste, links 5 Äste, mit schwarzem Stamm vor schwarzem Haag.
Gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 1. April 1939
(als Erläuterung sollte beachtet werden, dass wenn man in der Herladik von links und rechst spricht, dies immer aus der Sicht des Schildtragenden, resp. Fahnentragenden zu verstehen ist.)
 
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